Mietrecht reformiert - Energiesparmaßnahmen zukünftig einfacher durchzusetzen

Im Zuge der Mietrechtsreform wurde auch die Finanzierung von Energiesparmaßnahmen aufgegriffen. Daneben gelten neue Regeln bei säumigen Mietern und im Bereich Mieterschutz bei bevorstehenden Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Keine Mietminderung bei energetischer Sanierung. Führt ein Hauseigentümer eine energetische Sanierung durch, indem er beispielsweise eine neue Heizanlage installiert, neue Fenster einbaut oder die Außenwand dämmen lässt, so dürfen Mieter keine Mietminderung wegen der entstehenden Unannehmlichkeiten wie z.B. Baulärm einfordern. Erst ab dem vierten Monat ist eine Minderung möglich.

Keine Verzögerung der Baumaßnahmen. Werden am Haus Baumaßnahmen in Form einer Modernisierung durchgeführt, in deren Folge die Miete erhöht werden soll, können Mieter diese nicht mehr einfach verzögern. Dies war möglich, indem sie sich darauf beriefen, die höheren Mieten nicht mehr zahlen zu können. Das ist jetzt nur noch in Härtefällen möglich und auch erst nach Abschluss der Arbeiten am Gebäude. Dies gilt jedoch nicht für alle Maßnahmen. So lassen sich mit der Installation einer Solaranlage keine Mieterhöhungen rechtfertigen.

Vereinfachung des Nachweises. Hauseigentümer müssen nun nicht mehr auf einen Sachverständigen zurückgreifen, um die Wirksamkeit von Energiesparmaßnahmen nachweisen zu lassen. Vielmehr soll mit Änderung des Mietrechts ein Verweis auf anerkannte Pauschalwerte genügen.

Stärkere Berücksichtigung des Energiestandards. Eigentümer müssen sich bei Mieterhöhungen am Mietspiegel orientieren. Haben sie jedoch den Energiestandard ihres Objektes durch Sanierungsmaßnahmen verbessern können, so steht ihnen zukünftig ein mehr Erhöhungsspielraum zur Verfügung.

März 2013












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